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Waffenwahnsinn in Deutschland?

Wie weit der Wahnsinn gehen kann und es meiner Meinung nach, für verschiedene Menschen einer psychologischen Untersuchung bedarf, zeigen zwei exemplarische Urteile der Verwaltungsgerichte.

Der Kläger ist Sportschütze. Er besitzt 141 Schusswaffen, die in insgesamt 21 Waffenbesitzkarten eingetragen sind. Die Eintragung zweier weiterer Schusswaffen, die der Kläger bereits gekauft hatte, lehnte die Beklagte ab; die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, das Bedürfnis an dem Besitz einer Waffe setze nach § 8 Nr. 2 WaffG voraus, dass diese für den beantragten Zweck erforderlich sei. Dadurch solle verhindert werden, dass nicht benötigte Waffen gehortet würden. Diese allgemeine Regelung beanspruche auch Geltung für die von § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG erfassten Schusswaffen, zu deren Besitz Sportschützen berechtigt seien, ohne die Zulassung und Erforderlichkeit für eine bestimmte Sportdisziplin ihres Schießsportverbandes glaubhaft machen zu müssen. Der Gesetzgeber habe durch den Verzicht auf diese spezifische Bedürfnisprüfung nicht die Möglichkeit eröffnen wollen, zahlenmäßig unbegrenzt Schusswaffen zu besitzen.

https://www.bverwg.de/190916B6B38.16.0

Ein Jäger, der bereits 62 Langwaffen besaß, erwarb gegen Vorlage seines Jahresjagdscheins beim Büchsenmacher einen weiteren Repetierer. Anschließend beantragte er innerhalb von zwei Wochen die Eintragung der neuen Waffe in seine Waffenbesitzkarte. Das aber lehnte die Waffenbehörde ab, weil anhand seines hohen Waffenbestandes nicht ersichtlich sei, dass er die Waffe zur Jagdausübung benötige. Vor Gericht verlangte er sodann die Verpflichtung der Jagdbehörde, die Waffe einzutragen.Das Gericht lehnte seinen Antrag ab. Zwar stellte es fest, dass Inhaber eines Jahresjagdscheins nach § 13 Abs. 2 S. 2 WaffG beim Erwerb von Langwaffen komplett von einer Bedürfnisprüfung freigestellt sind. Ein Bedürfnis werde unwiderruflich vermutet. Das bedeute aber nicht, dass es Jägern erlaubt sei, unter diesen erleichterten Bedingungen Waffen zu anderen Zwecken als zur Jagdausübung zu erwerben, etwa für eine Waffensammlung. Denn diese Vorschrift regelt allein den Erwerb von Waffen für Jagdzwecke. Bestehen Zweifel an der jagdlichen Verwendung, kann die Waffenbehörde – wie hier geschehen – einen Bedürfnisnachweis verlangen, wie es in der Begründung der Vorschrift vorgesehen ist.Auf Anfragen des Gerichts haben der Kreisjägermeister und die Kreisjägerschaft mitgeteilt, dass für einen Jäger ein Bedarf von drei bis fünf Langwaffen bestehe, bei umfangreicher Jagdausübung und jagdlichem Schießen zehn bis fünfzehn Stück. Der von der Waffenbehörde ermittelte Bestand an Langwaffen innerhalb des Landkreises habe einen Durchschnitt von 4,4 Stück pro Jäger ergeben. Diese Zahlen zeigten deutlich, dass im vorliegenden Fall die Anzahl der tatsächlich benötigten Langwaffen weit überschritten werde. Die Waffenbehörde sei daher berechtigt gewesen, einen Bedürfnisnachweis zu verlangen und bei fehlendem Bedürfnis die Eintragung zu verweigern.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss von 4.10.2010 – 11 ME 344/10 –

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